Samstag, April 27, 2024

Satzung

Satzung der DJK Grafenberg gem. § 1o Ziff. 3 j der Satzung des DJK-Sportverbandes

§ 1 Name und Wesen

  1. Der Verein führt den Namen DJK Grafenberg e.V. und hat seinen Sitz in Greding – Grafenberg.
    Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 20077 eingetragen.
    Nach der Eintragung lautet der Name „DJK Grafenberg e.V.“.
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-Diözesanverbandes. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
  5. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
  6. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit.
  7. Der Verein DJK Grafenberg e.V. mit dem Sitz in Grafenberg/Greding verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (vom 1.1.1977). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  9. Vergütung für die Vereinstätigkeit
    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach b) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Jesu Christi (oder in christlicher Verantwortung) dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende ab und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
  4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
  5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.

Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Förderer

Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK-Sportverband.
Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.

§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam.
  4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

  1. die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen,
  2. im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht,

  1. die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen,
  2. am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
  3. eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, als Christen zu leben,
  4. die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen,
  5. die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 7 Beiträge und Umlagen

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
  2. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.

§ 8 Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand).

§ 9 Vorstand

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören

  1. drei gleichberechtigte Vorsitzende:
    • Vorsitzender Geschäftsführung
    • Vorsitzender Sport
    • Vorsitzender für gesellschaftliche und kulturelle Belange,
  2. der Schriftführer
  3. der Kassenwart.

Neben dem geschäftsführenden Vorstand gehören zum Gesamtvorstand

  1. der Geistliche Beirat,
  2. der Beauftragte für die Liegenschaften
  3. die Abteilungsleiter für Fußball und für Gymnastik / Turnen
  4. der Jugendleiter
  5. die Beisitzer.

Die drei gleichberechtigten Vorsitzenden (betrifft die in § 9 a genannten Vorstandsfunktionen) sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Sie vertreten den Verein nach außen (gerichtlich und außergerichtlich). Die Vertretung im Innenverhältnis erfolgt nach Maßgabe der vom Gesamtvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 1o Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im Einzelnen sind:

  1. Die Vorsitzenden sind für die Führung des Vereins verantwortlich. Sie vertreten den Verein nach innen und außen, berufen und leiten die Sitzungen und Versammlungen.
  2. Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
  4. Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
  5. Der Beauftragte für die Liegenschaften ist verantwortlich für die Verwaltung und Instandhaltung der vorhandenen Gebäude und Spielstätten.
  6. Die Abteilungsleiter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für den geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabende und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich. Die Abteilungsleiter werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf durch Spielausschüsse, Spiel-, Mannschafts- und Riegenführer unterstützt.
  7. Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
  8. Die Beisitzer unterstützen die Vorstände und Abteilungsleiter und sind für die ihnen zugeteilten speziellen Aufgabenbereiche verantwortlich.

§ 12 Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Beauftragte für die Liegenschaften, der Jugendleiter und die Beisitzer werden von der Mitglieder­versammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand bestellt und bedarf der Bestätigung durch die kirchliche Stelle. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung des Gesamtvorstandes.
Die Wahl oder die Berufung in ein Vorstandsamt erfolgt für zwei Jahre.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

  • Mitgliederversammlung (jährlich)
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16 jährigen Mitglieder.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen,
    2. Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, des Beauftragten für die Liegenschaften, des Jugendleiters, der Beisitzer und die Wahl der Kassenprüfer,
    3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    4. Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.

§ 15 Verfahrensbestimmungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe im Vereinsmitteilungsblatt und durch öffentlichen Aushang im Schaukasten am Vereinsheim. Anträge müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
  4. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 16  Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-Diözesanverband

  1. Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt“ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.
  3. Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.
  4. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, vom Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück, soweit der Verein dadurch nicht in seiner Existenz gefährdet wird. Sie sind zur weiteren Verwendung für die Sportpflege bestimmt.

§ 17  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.
  2. Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.03.2014 angenommen und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt. Die Bestimmungen der Satzung betreffen weibliche Personen gleichermaßen.

Grafenberg, 23. März 2014

Satzung beschlossen:  JHV 07.03.1986

Satzung geändert: JHV 06.03.2009

Satzung geändert: JHV 23.03.2014